AGBs

Kauf von Hilfsmitteln

Auftrag zur Lieferung/ Reparatur von Heil- /Hilfsmitteln
Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

Der Auftrag zur Lieferung/Reparatur des aufgeführten Heil-/ Hilfsmittels erfolgt aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese werden auch Bestandteil aller künftigen Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Gesetzliche Krankenkassen

(1) Soweit eine gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger in Betracht kommt, gelten die mit den Kassen ausgehandelten Rahmenverträge. Wenn erforderlich erstellt die Auftragnehmerin einen Kostenvoranschlag zur Einreichung bei der Krankenkasse.
(2) Der Auftraggeber übernimmt alle Kosten selbst, die von der Kasse nicht erstattet werden. Die Höhe der von der Kasse nicht gedeckten Kosten werden entweder von der Krankenkasse oder von der Auftragnehmerin nachgewiesen, sobald die Entscheidung der Kasse vorliegt.
(3) Der Auftrag gilt nur unter der Bedingung, dass die Krankenkasse die Kosten übernimmt oder die Kosten vom Auftraggeber selbst bezahlt werden.

 

§ 3 Private Krankenversicherung

Das unter § 2 Vereinbarte gilt nicht, sofern der Auftraggeber privat krankenversichert ist. Die Leistungen erfolgen dann allein aufgrund eines privaten Auftrags. Dem Auftraggeber bleibt es überlassen, Kostenerstattungsansprüche gegen seine Versicherung geltend zu machen. Die Wirksamkeit des Auftrags und die Fälligkeit der Vergütung werden hierdurch nicht berührt. Ab einem Auftragswert von 150 € sind 50% des Betrags bei Auftragserteilung durch den Auftraggeber zu zahlen.

 

§ 4 Preise, Zahlungsmodalitäten, Abnahme, Verzug und Eigentumsvorbehalt

(1) Die angegebenen Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Soweit zwischen Vertragsabschluss und dem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
(2) Die Auftragnehmerin behält sich vor, gegebenenfalls Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Alle Rechnungen der Auftragnehmerin –auch Abschlagszahlungen – sind sofort ohne Abzug zahlbar. Die Zahlungen erfolgen in bar oder auf ein von der Auftragnehmerin angegebenes Bank- oder Postscheckkonto. (4) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis sofort und unter gleichzeitiger Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen.
(5) Der Käufer kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Käufer die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der verkauften Sache.
(6) Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung bleibt die Ware im Eigentum der Auftragnehmerin.

 

§ 5 Besondere Regelungen für Verträge über die Lieferung von Sonderanfertigungen 

(1) Bei Verträgen über die Herstellung und/oder Lieferung einer Sonderanfertigung erbringt die Sanitätshaus B. Langermeier GmbH Leistungen, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden. Jede Sonderanfertigung ist eine Einzelanfertigung. Ein Widerrufsrecht oder ein Recht zur Rückgabe steht dem Kunden deswegen nicht zu.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Anfertigung einer Sonderanfertigung  erst nach einer Anzahlung des Kunden, in der Regel beträgt diese 50% des Kaufpreises. Die Aushändigung einer Sonderanfertigung erfolgt erst, nachdem der Kunde den vollen Kaufpreis an die Sanitätshaus B. Langermeier GmbH gezahlt hat.

 

§ 6 Gewährleistung

(1) Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.  Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Auch diese kann der Verkäufer wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigern. Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
(2) Ist der Nacherfüllungsanspruch fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogene  Leistung zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

 

§7 Haftungsbegrenzung

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

§ 8 Verjährung bei gebrauchten Sachen

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.

 

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestandteile dieser allg. Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sich als undurchführbar erweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Miete von Hilfsmitteln

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die mietweise Überlassung von Heil- und Hilfsmitteln

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Versorgung des Kunden (im Nachfolgenden Versicherter/Mieter genannt) mit dem aufgeführten Heil-/ Hilfsmittels erfolgt aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese werden auch Bestandteil aller künftigen Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

§ 2 Gesetzliche Krankenkasse

(1) Soweit eine gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger in Betracht kommt, gelten die mit den Kassen ausgehandelten Rahmen- bzw. Dienstleistungsverträge. Soweit erforderlich, erstellt der Vermieter einen Kostenvoranschlag zur Einreichung bei der Krankenkasse.
(2) Der Versicherte/Mieter übernimmt alle Kosten selbst, die von der Kasse nicht erstattet werden. Die Höhe der von der Kasse nicht gedeckten Kosten werden entweder von der Krankenkasse oder von dem Vermieter nachgewiesen, sobald die Entscheidung der Kasse vorliegt. Maßgebend sind insoweit die zwischen dem Vermieter und der Krankenkasse vereinbarten Mietpreise bzw. die üblichen Preise.
(3) Der Auftrag gilt nur unter der Bedingung, dass die Krankenkasse die Kosten übernimmt oder die Kosten vom Versicherten/Mieter selbst bezahlt werden.

 

§ 3 Private Krankenversicherung

Das unter § 2 Vereinbarte gilt nicht, sofern der Versicherte/Mieter privat krankenversichert ist. Die Leistungen erfolgen dann ausschließlich aufgrund eines privaten Auftrags. Dem Versicherten/Mieter bleibt es überlassen, Kostenerstattungsansprüche gegen seine Versicherung geltend zu machen. Die Wirksamkeit des Auftrags und die Fälligkeit der Mietzahlungen werden hierdurch nicht berührt.

 

§ 4 Pflichten des Vermieters

(1) Der Vermieter überlässt dem Versicherten/Mieter das Hilfsmittel für die vereinbarte Mietzeit. Er wird den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen übergeben sowie den Versicherten/Mieter in die Handhabung des Hilfsmittels einweisen.
(2) Der Vermieter hat den Mietgegenstand während der Mietzeit in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.

 

§ 5 Pflichten des Mieters

(1) Der Versicherte/Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungs-, sachgemäß und pfleglich zu behandeln sowie die Nutzung durch Dritte zu verhindern.
(2) Der Versicherte/Mieter hat den Mietgegenstand gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer zu schützen. Der Abschluss von entsprechenden Versicherungen wird empfohlen.
(3) Der Versicherte/Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jede Beschädigung der Mietsache unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Versicherten/Mieter oder dritten Personen zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten oder nicht in betriebssicheren Zustand befindlichen Hilfsmittels ist unzulässig. Bei Beschädigungen durch Dritte ist dem Vermieter unverzüglich ein Schadensprotokoll mit Namen und Adresse des Schädigers zu übermitteln.
(4) Adress- und Namensänderungen sowie die Ausfuhr des Hilfsmittels in das Ausland sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten, sobald die medizinischen Gründe für die Verwendung des Hilfsmittels entfallen.

 

§ 6 Haftung 

(1) Der Versicherte/Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten. In diesen Fällen hat der Versicherte/Mieter die entstandenen Schäden auf eigene Kosten durch den Vermieter beseitigen zu lassen. (2) Der Versicherte/Mieter haftet für alle Schäden, die daraus entstehen, dass das Hilfsmittel durch Dritte genutzt oder nicht hinreichend gegen Diebstahl oder Feuer gesichert ist.
(3) Der Versicherte/Mieter haftet für den Verlust des Mietgegenstandes, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Versicherte/Mieter zu vertreten hat. Im Übrigen haftet der Versicherte/Mieter für eine ordnungsgemäße, ggf. trockene Unterbringung des Hilfsmittels.
(4) Der Versicherte/Mieter oder seine Erben haften für Schäden, die dem Vermieter dadurch entstehen, dass er nicht rechtzeitig gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 dieser Bedingung informiert wurde.
(5) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch eintreten, dass der Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß oder sachgerecht verwendet wurde.

 

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Vermieter leistet Gewähr für die Güte und Funktionsfähigkeit des Hilfsmittels im Rahmen der Gewährleistung des Herstellers und der  gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Offensichtliche Mängel müssen der Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung mitgeteilt werden. Die mangelhaften Gegenstände sind unverändert zur Besichtigung durch den Vermieter bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die in Satz 1 geregelten Bestimmungen schließt jede Gewährleistung aus.

 

§ 8 Reparaturen

(1) Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person oder Firma auszuführen. Der Mietgegenstand darf weder vom Versicherten/Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden.
(2) Der Vermieter stellt dem Versicherten/Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist der Versicherte/Mieter ebenso wenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietgegenstandes, soweit die Beschädigung oder der Verlust von ihm zu vertreten sind. In diesen Fällen hat der Versicherte/Mieter die Reparaturkosten zu tragen.

 

§ 9 Kündigung

(1) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Versicherte/Mieter den Mietgegenstand unsachgemäß gebraucht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb einer Woche nicht bezahlt.
(2) Im Fall der fristlosen Kündigung hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 2 Werktagen zurückgebracht, so hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Versicherten/Mieters abholen zu lassen.

 

§ 10 Haftungsbegrenzungen

Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen oder unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Vermieter als auch gegen sein Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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